Die Prämien bestimmter Reiseversicherungen können steuerlich abgesetzt werden.
Einkommensteuerrecht
- Aufwendungen für Versicherungen: Sonderausgaben
- Risikoversicherungen absetzbar, deren Prämien zu den „Sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ gehören
- „Sonstige Vorsorgeaufwendungen“: jährlich 2.400 € (jedoch nur 1.500 €, falls zumindest teilweise Anspruch auf Krankheitskostenübernahme besteht – z. B. bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern und Beihilfe erhaltenden Beamten)
- Unerheblich ist, ob der Reiseversicherungsvertrag für eine Einzelreise oder für das ganze Jahr gilt.
- Absetzbarkeit setzt Nachweisbarkeit durch Versicherungsbelege voraus.
- Bei einer Reiseversicherung, die verschiedene Einzelversicherungen enthält, sollte die Reiseversicherung den absetzbaren Prämienanteil bestätigen.
- Absetzbarkeit als Sonderausgaben
- Reisekrankenversicherung
- Reiseunfallversicherung
- Reisetodesfallversicherung
- keine Absetzbarkeit
- Reisegepäckversicherung
- Reiserücktrittsversicherung
- Reiserechtsschutzversicherung
- Sachversicherungen
- nicht als Sonderausgaben absetzbar
- jedoch steuerliche Geltendmachung als Werbungskosten möglich, soweit beruflich bedingt (z. B. Unfallversicherung für Dienstreise)
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Eine Reiseversicherung sollte nicht in erster Linie unter steuerlichen Gesichtspunkten, sondern im Hinblick auf einen bestehenden Versicherungsbedarf abgeschlossen werden. Die am besten zu einem bestimmten Versicherungsbedarf passende Reiseversicherung kann durch einen Tarifrechner ermittelt werden. Unseren Tarifrechner erreichen Sie über den auf dieser Seite integrierten blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“.
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Jeder sozialversicherungs- und einkommensteuerpflichte Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, bei seiner jährlichen Einkommensteuerklärung die sogenannten Sonderausgaben geltend zu machen. Die steuerlich geltend machbaren Sonderausgaben werden in dem dafür vorgesehenen Bereich des Steuerformulars detailliert aufgeschlüsselt. Die abziehbaren Sonderausgaben können bei der elektronischen Steuerklärung ebenso angeben werden, wie bei der eigenhändigen Anfertigung. Auch die Reiseschutzversicherung ist eine Sonderausgabe. Ein gewisser Anteil an der Reiseschutzversicherung ist bei der Steuer abzugsfähig. Jedoch kann nicht der gesamte geleistete Versicherungsbeitrag zur Reiseschutzversicherung beim Finanzamt angegeben werden. Es ist stets der Anteil der Reiseschutzversicherung Steuerlich absetzbar, der in den Bereich der Personenversicherung entfällt. Der Anteil der Sachversicherungen an der Reiseschutzversicherung ist nicht Steuerlich absetzbar. Unterscheide bei den absetzbaren Versicherungsbeiträgen bestehen nur zwischen den Sach- und Personenversicherungen. Für Einzelreisen abgeschlossene Reiseschutzversicherungen sind ebenso absetzbar wie Jahrespolicen und Versicherungspakete.
Steuerlich absetzbare Versicherungsprämien
Wenn der Beitrag zur Reiseschutzversicherung als Sonderausgabe angesetzt wird, muss der Einkommenssteuerpflichtige den Gesamtversicherungsbeitrag aufschlüsseln und umlegen. Werden die verfügbaren Reiseschutzversicherungen als einzelne Policen abgeschlossen, kann jede personenbezogene Reiseversicherung angegeben werden. Bei der privaten Steuerklärung können die Versicherungsbeiträge der Reisekrankenversicherung und der Reiseunfallversicherung in voller Höhe als Sonderausgabe geltend gemachten werden. Dann werden die Beiträge zu dieser Reiseschutzversicherung bei der Steuer mit dem Betrag angegeben, der vom Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres geleistet wurde. Die Vorgehensweise bei der Einkommenssteuerklärung unabhängig von der Versicherungslaufzeit gleichbleibend. Abhängig von der Art der Versicherungspolice wird der Jahresversicherungsbeitrag zur Reiseschutzversicherung beim Finanzamt angegeben oder es werden die Kosten für einzelne Versicherungspolicen geltend gemacht. Eine weitere personenbezogene Reiseversicherung ist die Haftpflichtversicherung mit Auslandsschutz. Die private Urlauberhaftpflicht kann ebenso wie die Reisekrankenversicherung und die Reiseunfallversicherung steuerlich abgesetzt werden. Nicht absetzbar dagegen ist ein Auslandsschutzbrief, der für eine Reise mit dem eigenen PKW, Motorrad oder Wohnwagen abgeschlossen wurde. Ein Auslandsschutzbrief dieser Art entfällt in den Bereich der Sachversicherungen.
Versicherungspakete und steuerlich begünstigter Anteil
Die Mehrzahl der Reiseschutzversicherungen wird als prämiengünstiges Versicherungspaket mit Rundumschutz abgeschlossen. Für die Steuerklärung ist es auch hier unerheblich, ob es sich um eine Ganzjahrespolice oder eine Police für eine Einzelreise handelt. Wird ein Paket für die Reiseschutzversicherung abgeschlossen, können alle darin enthaltenen Personenversicherungen als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Hierfür sollte sich der Versicherungsnehmer an den Versicherungsträger seiner Reiseschutzversicherung wenden. Die Versicherungsgesellschaft bestätigt auf Anfrage den steuerlich begünstigten Beitragsanteil. Mit dieser Bestätigung wird der anteilige Beitrag zur Reiseschutzversicherung bei der Steuer angegeben und vom zuständigen Finanzamt anerkannt. Der Versicherungsnehmer sollte darauf verzichten, den steuerlich absetzbaren Teil selbst zu berechnen und anzugeben. Die Bestätigung wird von der versichernden Gesellschaft zeitnah und kostenlos ausgestellt. Unter Umständen kann der steuerlich absetzbare Anteil zur Reiseschutzversicherung auch den beim Vertragsabschluss übersandten Unterlagen entnommen werden.