Die Haftungsgründe und die Versicherungsausschlüsse sind in Reiseschutzversicherungen unterschiedlich geregelt.
Reiseschutzversicherung Naturkatastrophen
- Gesundheitsschäden aufgrund von Naturkatastrophen sollten mitversichert sein.
- Einige Versicherer schließen explizit Naturkatastrophen wie Vulkanausbrüche, Erdbeben und Flutkatastrophen sowie auch durch Kernenergie verursachte Schäden aus.
Reiseschutzversicherung Schweinegrippe
- Epidemien und Pandemien: Ausschlussgründe bei einigen Reiseschutzversicherungen
- „Epidemie“: örtliche und zeitliche Häufung einer Krankheit
- „Pandemie“: länderübergreifende Ausbreitung einer Krankheit (keine örtliche Begrenzung)
Reiseschutzversicherung Krankheit
- zumeist sind versichert: unerwartete schwere Krankheit oder schwere Verletzung bei einem Unfall
- „schwere“ Krankheit: Erkrankung, die eine Reisefortsetzung unzumutbar oder unmöglich macht
- „unerwartete“ Krankheit: Krankheit, die nicht bereits bei Reiseantritt bekannt war, deren Behandlung zu erwarten war oder deren Behandlung sogar einen Reisezweck darstellte
Reiseschutzversicherung Todesfall
- Überführungskosten Verstorbener aus dem Ausland
- alternativ wird häufig angeboten: Übernahme von Bestattungskosten am Sterbeort (teilweise begrenzt auf die Höhe der Überführungskosten)
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Bei einigen wichtigen Haftungsgründen unterscheiden sich die angebotenen Reiseschutzversicherungen. Beim Abschluss einer Reiseschutzversicherung sollten insbesondere die Regelungen zu Naturkatastrophen, Epidemien, Erkrankungen und Todesfällen geprüft werden. Zu unserem Tarifrechner, zu dem Sie über den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ gelangen, können Sie die leistungsstärkste und günstigste Reiseschutzversicherung aussuchen.
Ursprünglich wurde unter einer Reiseschutzversicherung die Kombination aus Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung verstanden, welche in den sogenannten Schengen-Staaten gültig war. Inzwischen werden die unterschiedlichsten Kombinationen von verschiedenen Reiseversicherungen als Reiseschutzversicherungen bezeichnet. Dabei sind Reiserücktritts-, Reiseabbruch-, Reisegepäck- und Reisekrankenversicherung die Versicherungssparten, welche am häufigsten, entweder nur zum Teil oder alle zusammen, miteinander kombiniert werden. Der häufigste Grund, warum eine Reise nicht so wie ursprünglich geplant und bereits gebucht stattfindet, sind Erkrankungen, welche zu Stornierung oder Abbruch der Reise führen können oder aber die medizinische Behandlung am Urlaubsort notwendig machen.
Reiseschutzversicherung und Krankheit – wann besteht im Krankheitsfall Versicherungsschutz?
Um zu klären, was eine Reiseschutzversicherung bei Krankheit leistet, müssen die einzelnen Versicherungssparten separat betrachtet werden. Die Krankenversicherung ist die klassische Versicherungsform im Krankheitsfall. Eine Reisekrankenversicherung übernimmt die Kosten für alle notwendigen ambulanten und stationären Behandlungen am Urlaubsort. Dazu gehören selbstverständlich auch Notarztbehandlungen und der Transport ins nächste Krankenhaus. Bei akuten Zahnschmerzen übernimmt die Reisekrankenversicherung die Kosten für schmerzstillende Behandlungen und die Reparatur von Zahnersatz. Ist aus medizinischen Gründen ein Krankenrücktransport notwendig, werden auch dafür die Kosten von der Reisekrankenversicherung übernommen. Auch eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung erstattet durch Krankheit entstandene Kosten. Muss eine gebuchte Reise wegen Krankheit storniert werden, erstattet die Reiserücktrittsversicherungen die Stornogebühren. Ist ein Reiseabbruch wegen einer Erkrankung notwendig, kommt die Reiseabbruchversicherung für die Mehrkosten durch eine verfrühte Heimreise und die entgangenen Leistungen von der vorzeitigen Rückreise bis zum gebuchten Reiseende auf. Jedoch erstatten diese beiden Versicherungssparten nur die Kosten, wenn es sich bei der Erkrankung um eine unerwartete und plötzliche Erkrankung handelt. Darüber hinaus muss die Erkrankung so schwerwiegend sein, dass sie eine Stornierung oder einen Reiseabbruch rechtfertigt. So wäre beispielsweise für eine Reiseschutzversicherung eine Schweinegrippe eine Erkrankung, bei der in jedem Fall die Kosten übernommen würden. Erkrankt der Reisende während des Urlaubs an Schweinegrippe, würde die Reisekrankenversicherung selbstverständlich die Kosten für alle notwendigen Behandlungen übernehmen. Ist eine Reiseabbruchversicherung in der Reiseschutzversicherung und die Schweinegrippe erfordert einen Reiseabbruch, würden auch die so entstandenen Kosten von der Reiseabbruchversicherung übernommen. Kann die Reise wegen der Erkrankung an Schweinegrippe gar nicht erst angetreten werden, würde die Reiserücktrittsversicherung die Stornogebühren übernehmen.
Welche Reiseschutzversicherung im Todesfall eintritt
Ähnlich wie im Krankheitsfall können durch unterschiedliche Versicherungssparten der Reiseschutzversicherung im Todesfall Leistungen erbracht werden. Stirbt die versicherte Person während der Reise, übernimmt die Reisekrankenversicherung die Kosten für die Überführung. Beim Tod der versicherten Person oder eines nahen Angehörigen trägt die Reiserücktrittsversicherung die Stornogebühren, die Reiseabbruchversicherung übernimmt die Mehrkosten für eine vorzeitige Rückkehr und erstattet die entgangenen Reiseleistungen.
Besteht bei einer Reiseschutzversicherung auch bei Naturkatastrophen Versicherungsschutz?
Die drei wesentlichen Versicherungssparten einer Reiseschutzversicherung sind auch bei Naturkatastrophen eine hilfreiche Absicherung für alle Reisenden. So übernimmt eine Reisekrankenversicherung für alle notwendigen Rettungsdienste am Urlaubsort bis zu einer im Versicherungsvertrag festgelegten Summe. Bergungs- und Rettungskosten gehören jedoch auch zum Leistungsumfall der Reisekrankenversicherung, wenn das Unglück durch einen Unfall geschieht. Wird das Eigentum der versicherten Person durch Naturkatastrophen oder Brand beschädigt oder zerstört und die Anwesenheit des Geschädigten am Schadensort ist unerlässlich, besteht sowohl beim Reiserücktritt, als auch bei einem Reiseabbruch Versicherungsschutz.